Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen (Stand 01. Juli 2016)
1. Geltung
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäfts- & Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3. Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug- um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.5. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, – nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
3. Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen
der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
5. Verpackung
5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
6. Preise und Zahlung
6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
6.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.4. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstiger Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
6.5. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
7.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
7.10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.6. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. 9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
10. Reparaturen Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Hersteller, die diese auf Anfrage übermitteln.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckund Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Alfred Knobloch e.K, Inhaber Andreas Böhmann, Markt 7 04668 Grimma.